13.11.2024
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 4. Änderung des Bebauungsplans "In der Bäune" und der Berichtigung des Flächennutzungsplans, Gemarkung Röllbach
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 4. Änderung des Bebauungsplans „In der Bäune“ und der Berichtigung des Flächennutzungsplans, Gemarkung Röllbach gem. § 10 Abs. 3 des BauGB
Die Gemeinde Röllbach hat mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 21.10.2024 die 4. Änderung des Bebauungsplans „In der Bäune“, Gemarkung Röllbach als Satzung beschlossen. Des Weiteren hat der Gemeinderat die Berichtigung des Flächennutzungsplans auf der Grundlage der 4. Änderung des Bebauungsplans „In der Bäune“ beschlossen. Diese Beschlüsse werden hiermit gem. § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und die Flächennutzungsplanänderung wird wirksam.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Flächennutzungsplanänderung im Rathaus der Gemeinde Röllbach Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von
8:15 Uhr – 12:00 Uhr, Donnerstag von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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